Strafgesetzbuch (StGB)

    • Offizieller Beitrag

    Strafgesetzbuch (StGB)

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    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften


    §1 Keine Strafe ohne Gesetz

    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.


    Alle nachfolgend aufgeführten Paragraphen im StGB, WaffG, BtMG, AkG, TierSchG und WR gelten als Tatbestand und können per Gesetz mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden.


    §2 Zeitliche Geltung

    Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt. Wird die Strafvorschrift während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat galt. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat galt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.


    §3 Zeit der Tat

    Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.


    §4 Verbrechen

    Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige und daraus folglich strafbare Tat. Jedes Verbrechen wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Jeder Versuch eines Verbrechens ist ebenfalls strafbar.


    §5 Täterschaft

    Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.


    §6 Anstiftung zu einer Straftat
    Als Anstifter wird bestraft, wer vorsätzlich einen Anderen zu dessen rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Strafe für den Anstifter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.


    §7 Mittäterschaft

    Begehen mehrerer Straftaten gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Die Strafe für den Mittäter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.


    §8 Beihilfe
    Als Beihilfe bezeichnet man das Unterstützen eines Täters oder eines Mittäters im Zuge eines Verbrechens. Dabei muss sich der Helfer aktiv an dem Verbrechen beteiligen. Wer der Beihilfe schuldig gesprochen wird, erhält dieselbe Strafe des Täters.


    §9 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

    Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.


    §10 Fahrlässiges Handeln

    Als fahrlässiges Handeln bzw. Fahrlässigkeit bezeichnet man eine Tat, welche nicht beabsichtigt war und zufällig passiert ist. Für eine Fahrlässigkeit gilt eine besondere Gesetzgebung, welche in der Regel weniger streng bestraft wird.


    Abschnitt 2

    Leben und körperliche Freiheit

    §11 Mord

    Wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, um unter Umständen eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §12 Totschlag

    Wer im Affekt oder unbeabsichtigt einen Menschen tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Hierzu zählt auch eine Körperverletzung mit Todesfolge.


    §13 Körperverletzung

    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §14 Gefährliche Körperverletzung

    Wer eine Körperverletzung mittels einer Waffe, eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder eines Toxins begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §15 Schwere Körperverletzung

    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, sodass bleibende Schäden entstehen oder aufwändige und lang andauernde Behandlungen erforderlich sind, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §16 Unterlassene Hilfeleistung

    Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich ist und ihm den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere wenn es ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in einer solchen Situation eine dritte Person daran hindert, Hilfe zu leisten.


    Abschnitt 3

    Persönliche Freiheit


    §17 Geiselnahme

    Wer einen wirtschaftlichen Umsatz durch das Entziehen der Freiheit eines Menschen und den dadurch resultierenden Forderungen für die Unversehrtheit von Leib und Leben der Geiseln erzielt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §18 Erpresserischer Menschenraub

    Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Wer mit Menschen und deren Leben handelt, wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §19 Freiheitsberaubung

    Wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §20 Erpressung

    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §21 Bedrohung

    Wer einen Anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §22 Nötigung

    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §23 Gefangenenbefreiung

    Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Fliehen anstiftet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §24 Beihilfe zur Flucht

    Wer der Täterschaft in einem Strafdelikt zur Flucht verhilft, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §25 Verleumdung

    Wer über Andere eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, denselben Verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Geldstrafe bestraft.


    §26 Belästigung

    Wer eine andere Person in bestimmter Weise körperlich berührt oder verbal belästigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §27 Beleidigung

    Wer einen Anderen verbal angreift und dadurch seinen Ruf schädigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, fällt die Strafe höher aus.


    §28 Üble Nachrede

    Wer in Beziehung zu einem Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, denselben Verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Geldstrafe bestraft.


    Abschnitt 4

    Vermögen und Eigentum


    §29 Raub

    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §30 Schwerer Raub

    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und dabei mit besonderer Härte und Rücksichtslosigkeit vorgeht, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §31 Bankraub

    Wer einen Raub in einer Bankfiliale oder an einem Bankautomaten vollzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §32 Diebstahl

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht entwendet, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §33 Schwerer Diebstahl

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht entwendet, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und dabei mit besonderer Härte und Rücksichtslosigkeit vorgeht, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §34 Diebstahl eines KFZ

    Wer ein fremdes Kraftfahrzeug in der Absicht entwendet, dieses sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §35 Betrug

    Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt, sich den Vorteil durch Vorspiegelung falscher Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt sowie unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §36 Sachbeschädigung

    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe geahndet. Liegt der entstandene Schaden über $ 50.000, wird mit einer Freiheitsstrafe geahndet.


    §37 Brandstiftung

    Wer vorsätzlich einen Brand verursacht und dadurch einen Schaden bewirkt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §38 Haus- und Landfriedensbruch

    Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder ohne Befugnis darin verweilt, sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


    § 39 Einbruch

    Wer sich unter Verwendung von Gewalt widerrechtlich Zutritt zu Wohnungen/ Häusern, Geschäftsräumen/ Firmen, befriedeten Besitztümern oder abgeschlossenen Räumen verschafft, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §40 Datenschutz

    Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, und die ein Anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, für sich oder einen Anderen verschafft, einem Anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder gegebenenfalls einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §41 Hehlerei

    Der Verkauf nicht legal erlangter Güter wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Der Erwerb von Hehlerware wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §42 Unterschlagung

    Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe bestraft.


    §43 Fälschung von Beweismitteln

    Wer mit Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, sodass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht verwendet werden kann, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §44 Urkundenfälschung

    Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte/verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §45 Verletzung des Briefgeheimnisses

    Wer sich oder anderen unerlaubten Zugriff zu persönlichen oder vertraulichen Schriftwechseln oder Dokumenten verschafft, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §46 Geldwäsche

    Wer illegal beschafftes Schwarzgeld in den Umlauf bringt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.


    §47 Besitz von staatlichem Eigentum
    Wer unbefugt Gegenstände des Staates oder sonstiges staatliches Eigentum besitzt, oder dieses in einem Fahrzeug lagert, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.


    Abschnitt 5

    Öffentliche Ordnung


    §48 Behinderung staatlicher Tätigkeiten

    Wer die Tätigkeit staatlicher Behörden durch körperliche Handlungen, wider besseren Wissens durch Falschaussagen oder Verheimlichen behindert oder den Anweisungen von Exekutivbeamten nicht nachkommt oder diesen zuwider handelt.


    §49 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt an einer Amtshandlung behindert, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §50 Verstoß und Missachtung von Auflagen
    Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ihn/Ihr auferlegte Auflagen verstößt, wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe bestraft. Dazu gehören auch Bewährungsauflagen. Ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen hat zur Folge, dass die ursprüngliche Strafe in vollem Umfang vollstreckt wird.


    §51 Ausweispflicht
    Bei Aufforderung von Beamten des Staates muss jeder Bürger seinen Ausweis vorzeigen. Der Ausweis muss bei sich geführt werden.


    §52 Visumpflicht

    Visum 2123123123123123


    §53 Vermummungsverbot

    Wer in der Öffentlichkeit Kleidung trägt, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Ausgenommen sind Staatliche Fraktionen, sofern ein triftiger Grund besteht. OP-Masken zählen nicht als Vermummung, sofern sie zu medizinischen Zwecken verwendet werden.


    §54 Vortäuschen einer Straftat

    Wer eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder das die genannte rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Geldstrafe bestraft.


    §55 Amtsanmaßung

    Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur durch Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §56 Missbrauch von Notrufen

    Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Dispatches missbraucht oder vortäuscht, wegen einer Not, die Hilfe anderer zu erfordern, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §57 Falsche Verdächtigung
    Wer bei einer Behörde oder öffentlich über einen anderen eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Geldstrafe bestraft.


    §58 Hochverrat

    Wer durch Nutzung oder Weitergeben staatsinterner Informationen die staatliche Ordnung gefährdet und einen Umbruch erzwingen möchte, wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.


    §59 Terrorismus

    Wer eine terroristische Vereinigung gründet oder einer solchen angehört, wer versucht die staatliche Ordnung zu zerstören, oder eine Revolution gegen die Bevölkerung startet, wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.


    §60 Gefangenenmeuterei

    Gefangene, die sich zusammenschließen und mit vereinten Kräften

    1.1 einen Anstalt Beamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,

    1.2 gewaltsam ausbrechen,

    1.3 gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §61 Erregung öffentlichen Ärgernissen

    Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Geldstrafe bestraft.


    §62 Störung öffentlicher Betriebe

    Wer den Betrieb von Unternehmen oder Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, verhindert, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §63 Störung der Religionsausübung

    Wer einen Gottesdienst oder sonstige religiöse Zusammenkünfte oder Feste beeinträchtigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §64 Störung einer Bestattungsfeier

    Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §65 Volksverhetzung

    Wer den öffentlichen Frieden stört um, gegen Gruppe, oder einzelne Person zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, oder die Menschenwürde Anderer dadurch angreift, beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §66 Unangemessene Kleidung im Gerichtssaal

    Wer sich in einem Gerichtsverfahren nicht der Kleiderordnung anpasst, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §67 Störung des Gerichts

    Wer durch sein Verhalten eine Gerichtsverhandlung in einem Ausmaß stört, sodass diese zeitweise zum Erliegen kommt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §68 Fehlverhalten im Gericht

    Wer mit seinem Verhalten gegen die Etikette im Gerichtssaal verstößt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.


    §69 Meineid

    Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger unter Eid falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §70 Missachtung gerichtlichen Vorladungen

    Strafbar macht sich derjenige, der schuldhaft und/oder ohne begründete Entschuldigung, einer durch das Gericht oder dessen Amtsträgern ausgesprochenen Vorladung nicht nachkommt.


    Abschnitt 6

    Notwehr


    §71 Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, muss das geschützte Interesse des Beeinträchtigten wesentlich überwiegen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    §72 Notwehr

    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

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