Straßenverkehrsordnung (StVO)

    • Offizieller Beitrag

    Straßenverkehrsordnung (StVO)

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    Die StVO gilt nur für den öffentlichen Verkehrsraum.



    Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

    Privatgrund sind Grundstücks- oder Gebäudeteile, deren Eigentümer über ihre Nutzung entscheiden kann. Privatgrund ist mit Einschränkungen das Gegenteil des Verkehrsgrundes. Er ist meistens umzäunt, beschrankt, beschildert oder sonst wie als solcher kenntlich gemacht.


    §1 Grundregeln

    Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.


    Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.


    Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


    Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.


    1.1 Es sind im Fahrzeug mitzuführen:

    - Verbandskasten

    - Warndreieck


    §2 Fahren ohne Fahrerlaubnis

    1. Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 3 StVO verboten ist, wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.
    2. Personen, die neu eingereist sind, dürfen für einen Zeitraum von maximal zwei Tagen (ab Einreisedatum) ein Kraftfahrzeug (PKW) führen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie einen gültigen Führerschein erwerben, um weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.


    §3 Entzug der Fahrerlaubnis

    Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.


    3.1 Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

    3.2 der Gefährdung des Straßenverkehrs

    3.3 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens

    3.4 So ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Fahren ohne Führerschein für die entsprechende Fahrzeugklasse ist strafbar.


    §4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

    Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen.


    Es gilt ein allgemeines Rechtsfahrgebot


    Fahren abseits befestigter Straßen ist nur für geländefähige Fahrzeuge gestattet.


    Feld- oder Waldwege (nicht asphaltierte Straßen) sind mit entsprechender Geschwindigkeit zu befahren.


    Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn


    Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.


    §5 Geschwindigkeiten

    Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.


    Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.


    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt

    - Innerhalb von geschlossenen Ortschaften 85 km/h (PKW/Motorrad)

    - Innerhalb von geschlossenen Ortschaften 65 km/h (LKW)

    - Außerhalb geschlossener Ortschaften 125 km/h (PKW/Motorrad)

    - Außerhalb geschlossener Ortschaften 105 km/h (LKW)

    - Auf Free- und Highways gilt keine Begrenzung

    - In verkehrsberuhigten Bereichen oder einer Gefahrenzone liegt die Höchstgeschwindigkeit bei 60 km/h

    - Die Geschwindigkeiten auf unbefestigten Straßen 60km/h

    - Auf Free- und Highways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 75 km/h


    § 5.1 Geschwindigkeit Feststellung mit mobilen, sowie festen Blitzanlagen

    1. Die Geschwindigkeit Feststellung kann mit mobilen Blitzanlagen und festen Blitzanlagen im gesamten Staate Los Santos für jedes Fahrzeug erfolgen, hier gibt es keine Einschränkungen.
    2. Es ist keine Verkehrskontrolle notwendig, lediglich die Identifizierung des Fahrers reicht aus, um ein Bußgeld zu verhängen.
    3. Das Bußgeld wird automatisch von dem Konto des Fahrers abgebucht und dokumentiert. Die Identität des Fahrers wird mit einem neuen Verfahren festgestellt, welches auch maskierte Personen in Fahrzeugen erkennt.
    4. Die Informationen werden vom Kraftfahrtamt und dem Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellt.

    §6 Verkehrsbehinderung

    Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. “ Demnach sind vermeidbare Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer laut StVO also verboten und ordnungswidrig.


    §7 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

    Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt. Hindernisse bereiten oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


    §8 Gefährdung des Straßenverkehrs

    Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke, anderer berauschender Mittel, infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sowie sich dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos benimmt obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.


    §9 Verbotene Kraftfahrzeugrennen

    Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.


    §10 Verkehrszeichen

    1. Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:

    1.1 Stoppschilder oder Markierung

    1.2 Einbahnstraßen

    1.3 Wendeverbot

    1.4 Parkverbote und rote Bordsteinkanten

    1.5 Richtungspfeile

    1.6 Gelbe Straßenmarkierungen

    1.7 Weiße durchgezogene Linien an Kreuzungen

    2. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten


    §11 Überholen

    Es ist links zu überholen.


    Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.


    Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage oder wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist.


    Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fußgängern und zu den Radfahrern sowie zu den Elektro-Kleinstfahrzeug führenden, eingehalten werden.


    Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen und darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.


    §12 Vorfahrt

    1. An Kreuzungen und Einmündungen hat der Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
    2. Die Vorfahrt kann durch Beschilderung anders geregelt werden, ist dies nicht der Fall gilt grundsätzlich Rechts vor Links.


    §13 Halten und Parken

    1. Ein Fahrzeug parkt, sobald der Fahrer das Fahrzeug verlassen hat.

    2. Sollte ein Fahrzeug gemäß StVO §13 Abs. 4 und 13 Abs. 5.1 bis 5.11 falsch geparkt sein, kann das PD und ACLS nach einer nachweislichen Wartezeit von 30 Minuten eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.

    3. Die Dienstfahrzeuge des EMS sind auf dem Gelände des Krankenhauses von Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen.

    4. An Grünstreifen innerorts ist das Parken verboten.

    5. Das Halten und Parken ist unzulässig

    5.1 An engen und an unübersichtlichen Straßenstellen

    5.2 im Bereich von scharfen Kurven

    5.3 auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen

    5.4 auf Bahnübergängen

    5.5 vor und in amtlich gekennzeichneten z.B. Feuerwehrzufahrten

    5.6 An rot gekennzeichneten Bürgersteigen, sofern keine Parkbucht gekennzeichnet ist.

    5.7 vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Metern

    5.8 von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

    5.9 gegen die Fahrbahn sowie Fahrbahnrichtung

    5.10 in gekennzeichneten Taxi-Zonen

    5.11 wenn eine Garagenausfahrt an den öffentlichen und privaten Parkzonen behindert


    §14 Verkehrsberuhigte Bereiche

    Folgende Straßen zählen als verkehrsberuhigter Bereich:

    • MD
    • PD
    • DOJ
    • FD


    §15 Warnzeichen

    Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich und andere gefährdet sieht. Sowie um auf Gefahren aufmerksam zu machen. Der Missbrauch der Warnzeichen wird geahndet.


    §16 Helmpflicht

    Sofern keine Genehmigung vom DOJ vorliegt, herrscht für jeden Motorradfahrer auf öffentlichen Straßen eine Helmpflicht. (Als ausreichender Helm gelten Voll- und Schalhelme.)


    §17 Einfahren und Anfahren

    Wer aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen mit abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen.


    §18 Halter eines Fahrzeugs

    Es haftet immer der Halter eines Fahrzeuges, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

    1. Sollte der Halter eines Fahrzeugs nicht feststellbar sein, ist die Exekutive berechtigt, das Fahrzeug sicherzustellen, sofern es einen hinreichenden Verdacht einer Straftat gibt, oder das Fahrzeug den Verkehr behindert.
    2. Sollte sich ein Bürger als Halter eines nach sichergestellten Fahrzeugs aufweisen, so ist das Fahrzeug über das Kennzeichen dem angeblichen Halter nachzuweisen.
    3. Sollte sich nach Sicherstellung eines Fahrzeugs innerhalb von 14 Tagen kein Bürger als Halter ausweisen, so ist nach StPO §27 zu verfahren.
    4. Nach Erwerb/Erhalt eines Fahrzeugs, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege, ohne Zwischenstopp, bei der Zulassungsstelle anzumelden und das Kennzeichen am Fahrzeug sichtbar anzubringen.

    §19 Umweltschutz & Lärmbelästigung

    Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.


    Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.


    Im öffentlichen Verkehr gelten Burnouts, Wheelies oder Drifts ebenfalls als Lärmbelästigung und sind dementsprechend nicht erlaubt.


    §20 Unfall

    1. Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist

    1.1 unverzüglich zu halten

    1.2 den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren

    1.3 sich über die Unfallfolgen zu vergewissern

    1.4 Verletzten zu helfen (Hilfeleistung)

    1.5 Polizei zu Informieren (Dispatch)

    2. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.


    §21 Sonderrechte

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind das PD, MD und das DOJ befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


    §22 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

    Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.


    §23 Sondersignale

    Lichtsignale zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist.

    Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.


    Sondersignale beim ACLS nur während des Abschleppvorgangs.


    §24 Kennzeichen / Fahrzeug anmelden

    Ein Fahrzeug muss mit einem eigenen Kennzeichen angemeldet werden.

    Die Nutzung folgender Kennzeichen ist nur mit Genehmigung durch das DOJ gestattet:

    • DOJ
    • PD
    • MD
    • SD
    • Army
    • FIB | FBI
    • Marshall
    • NL
    • DOA
    • FD

    Ein Kennzeichen darf maximal ein “-” Bindestrich enthalten

    Weitere Sonderzeichen, Viertelgeviertstriche sowie Umlaute (Ä,Ö,Ü) sind unzulässig und verboten.(Sowie 0 und O Aneinanderreihungen)

    Die Genehmigung des DOJs kann einer Person oder einer Fraktion erteilt werden.

    Nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges ist man verpflichtet, dieses auf schnellstmöglichem Wege bei der Zulassungsstelle anzumelden.


    §25 Personenbeförderungsschein

    Wer mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (z.B. Taxen) Personen befördert, muss im Besitz einer erforderlichen Genehmigung sein.


    §26 Fahrzeuggespann

    Bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, so zählt dieses als eine Einheit


    Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt. Hindernisse bereiten oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährden, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


    §27 Verwahren und Abschleppen

    Abschleppmaßnahmen liegen im Ermessen der zuständigen Behörde. Auch für Leerfahrtkosten haften Fahrer, die Veranlassung für die Anforderung eines Abschleppwagens gaben, jedoch vor dessen Eintreffen ihr Fahrzeug selbst entfernen


    Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Fahrzeugen ist als Maßnahme gestattet. Kosten dafür trägt der Fahrzeughalter.


    §28 Fahrzeugzustand

    Der Fahrzeugführer ist für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich.

    Beim Auftreten von erheblichen Schäden ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und eine Weiterfahrt vor der Reparatur verboten.



    §29 Verwahrstellengebühr

    Die Verwahrstellengebühr für die Verwahrung von allen im Staat gültigen Fahrzeugklassen und - Modellen beträgt pro Tag 500$. Die Verwahrstellengebühr darf die 10.000$ nicht überschreiten, die Exekutive entscheidet hierbei über den Ermessensspielraum der Verwahrstellengebühr.

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