Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    • Offizieller Beitrag

    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

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    § 1. Luftfahrzeuge

    Luftfahrzeuge sind


    1.1 Flugzeuge

    1.2 Luftschiffe

    1.3 sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern

    diese in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


    § 2. Landen

    Luftfahrzeuge sind nur auf Flughäfen zu starten und landen.


    Hubschrauber dürfen nur auf gekennzeichneten Stellen landen. Es ist verboten, Luftfahrzeuge auf Straßen oder Wege zu landen.

    → Ausgenommen die Einsatzhubschrauber.


    In Ausnahmefällen ist eine Notlandung erlaubt. Das PD ist unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Das Vortäuschen einer Notlandung ist eine Straftat.


    § 3. Nutzung

    Rechtliche Nutzung steht wie dem Fahrzeug in der StVO gleich.


    § 4. Fliegen

    Das Fliegen ist nur erlaubt, wenn die Höhe des Luftfahrzeugs über 75m zwischen Straße, Gebäude oder Wasser beträgt. Ausgenommen sind Einsatzhubschrauber, die sich in einem Einsatz befinden.


    § 5. Flugverbotszonen

    Eine Flugverbotszone ist ein Luftraum, in dem sämtliche Flugbewegungen von Luftfahrzeugen verboten sind.


    Diese sind:

    Fort Zancudo (Militärstützpunkt)

    PD

    MD

    DOJ

    Staatsgefängnis

    Flugzeugträger

    E-Werk

    NOOSE-HQ

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