Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

    • Offizieller Beitrag

    Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

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    § 1. Wasserfahrzeuge

    Wasserfahrzeuge sind:

    1.1 Boote

    1.2 Jetskis

    1.3 Yacht

    1.4 sonstige für die Benutzung des Wassers bestimmte Fahrzeuge, sofern diese auf Wasser betrieben werden können.


    § 2. Parken

    Wasserfahrzeuge dürfen nur an den vorgegebenen Anleger geparkt werden.


    § 3. Nutzung

    3.1 Wasserfahrzeuge sind am Hafen oder Anleger mit Schrittgeschwindigkeit zu bewegen.

    3.2 Rechtliche Nutzung steht wie dem Fahrzeug in der StVO gleich.



    § 4. Sperrzone

    Eine Schiffsverbotszone ist ein Seeraum, in dem sämtliche Schiffe verboten sind.


    4.1 Rundum den Flugzeugträger

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